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Google darf 3D-Luftbilder nicht ungefragt zeigen

27. Okt.
1 Min. Lesezeit

Das LG Frankfurt a. M. betont bei Google 3D-Luftbildern die Persönlichkeitsrechte (§§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Grundstücksbewohner. Es hat entschieden (Urteil v. 24.09.2026, Az. 2-03 O 388/25, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001263): Google darf 3D-Luftbildaufnahmen eines bewohnten Grundstücks nicht ungefragt weltweit auf Google Earth und Google Maps zeigen.

Der Fall: Ein Familienvater aus Frankfurt klagte gegen die Darstellung seines Hauses. Die Aufnahmen zeigten auch den rückwärtigen Garten. Von der Straße aus nicht einsehbar. Genau dieser Bereich war bewusst abgeschirmt.

Das LG Frankfurt a. M. argumentiert:

  • Das Persönlichkeitsrecht erfasst das gesamte Grundstück.

  • Erschwerend: Die Bilder entstehen heimlich, aus großer Höhe, ohne Ankündigung.

  • Relevant ist auch die mögliche Verknüpfung von Bild- und Adressdaten mit anderen Quellen.

  • Googles Argumente (Reiseplanung, Schulunterricht) überzeugten nicht.

Ein Löschungsanspruch wurde abgewiesen. Es bleibt bei der Unterlassung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Google kündigt Berufung an.

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