Mängelrüge beim Handelskauf: Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im täglichen Handelsgeschäft ist weit mehr als eine Formalität – sie entscheidet oft über den Erfolg oder Misserfolg von Gewährleistungsansprüchen. Schließlich gilt die Ware als genehmigt, wenn der Käufer diesen Obliegenheiten nicht im geforderten Umfang nachkommt.
Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung der Ware sowie an die „Unverzüglichkeit“ der Anzeige zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist unter anderem, welche Maßnahmen dem Käufer zugemutet werden können.
Dabei sind insbesondere der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand sowie die zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten und Kenntnisse entscheidend. Bei dem Kauf gleichartiger Massengüter kann u. U. eine Stichprobe durchaus ausreichen, sofern diese repräsentativ ist.
Eine entsprechende Vertragsgestaltung hilft dabei, das Risiko des Käufers zu reduzieren. Insbesondere Prüfungsumfang und Frist der Rüge können abweichend geregelt werden.
