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Stimmverbote in der Gesellschafterversammlung (§ 47 Abs. 4 GmbHG)
Kein Gesellschafter soll Richter in eigener Sache sein: Wann Stimmverbote greifen, wie sie im Gesellschaftsvertrag gestaltet werden können und was trotz Stimmverbot bleibt.
13. Feb.
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