Stimmverbote in der Gesellschafterversammlung (§ 47 Abs. 4 GmbHG)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung soll kein Gesellschafter zum „Richter in eigener Sache“ werden. Im GmbH-Recht ist dies in § 47 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich geregelt. Dieser Grundsatz gilt bei anderen Gesellschaftsformen (insb. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts.) entsprechend.
Nach dieser gesetzlichen Regelung besteht ein Stimmverbot bei der GmbH immer dann, wenn ein Gesellschafter durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll oder die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Im Gesellschaftsvertrag können Stimmverbote ausgeweitet, konkretisiert und – zumindest teilweise – eingeschränkt werden. Wichtig ist, dass die Regelungen zur konkreten Gesellschaft und den Gesellschafterverhältnissen passen. Der Gesellschaftsvertrag sollte (auch) insofern also sorgfältig gestaltet sein.
Wichtig bleibt dabei: Trotz Stimmverbots hat ein Gesellschafter ein Recht zur Teilnahme an der entsprechenden Gesellschafterversammlung.
