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Gesellschafterliste: Nur formelles Prüfungsrecht des Registergerichts (OLG Schleswig 2 W 74/25)
OLG Schleswig (Beschl. v. 28.11.2025): Das Registergericht ist Verwahrstelle der Gesellschafterliste; die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit tragen die Einreichenden.
17. Mai
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