Gesellschafterliste: Nur formelles Prüfungsrecht des Registergerichts (OLG Schleswig 2 W 74/25)
Aktualisiert: 23. Okt.
Geschäftsführer einer GmbH bzw. ggf. der einbezogene Notar müssen unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einreichen. Hierbei ist gemäß rechtskräftigem Beschluss des OLG Schleswig vom 28.11.2025 (Az. 2 W 74/25) zwischen der Funktion des Registergerichts und der Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit zu unterscheiden.
Das OLG Schleswig stellt klar, dass das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“ fungiert, die die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnimmt. Für die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit seien die jeweiligen Einreichenden haftungsrechtlich verantwortlich. Insoweit stehe dem Registergericht grundsätzlich lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu. Nur in Evidenzfällen, wenn die Unrichtigkeit für das Registergericht ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dürfe es die Aufnahme einer formell ordnungsgemäß eingereichten Liste ablehnen.
