KI-Halluzinationen: Wer einen Chatbot betreibt, haftet für dessen Aussagen (OLG Hamm, LG Hamburg)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
KI ist keine eigenständige Person. Niemand kann sich damit „entschuldigen“ und Haftung entziehen mit dem „Argument“, die KI habe halluziniert. Auch Betreiber von KI (vgl. Definition Art. 3 Nr. 4 KI-VO: „Betreiber“: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI‑System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet) machen sich den Output von KI zu eigen. Sie haften dafür, wenn er falsch ist. Das belegen zunehmend auch gerichtliche Entscheidungen:
Bereits in der Entscheidung Moffatt v. Air Canada (Urteil vom 14.2.2024 - SC-2023-005609 ) des kanadischen Civil Resolution Court British Columbia - Civil Resolution Tribunal’s (CRT) war Air Canada für den Output seines ChatBots verantwortlich gemacht worden.
Aktuell ist diese Verantwortlichkeit auch in der deutschen Justiz angekommen. Das LG Hamburg (Beschluss vom 23.09.2025 – 324 O 461/25) hatte dies bereits im Zusammenhang mit Chatbot Grok entschieden. Es nahm den Betreiber X.AI LLC für KI-erstellte Aussagen des X-Accounts Grok in Haftung.
Das OLG Hamm (Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25) entschied vor wenigen Tagen: Wer einen KI-Chatbot betreibt, haftet für dessen falsche Aussagen.
Fazit: Der Einsatz von KI sollte gut durchdacht erfolgen. Halluzinationen in unkontrolliertem Output werden sonst zu einem unkalkulierbaren Risiko.
