top of page

Transparenzregister: Novellierung auf EU-Ebene und verschärfte Meldepflichten

27. Apr.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das wesentlich in den §§ 18 - 26a GwG (Geldwäschegesetz) eingeführte Transparenzregister wird auf EU-Ebene novelliert und vereinheitlicht. Dann wird es als „Zentralregister" geführt, allerdings die vertrauten Handelsregister nicht ersetzen. Grundsätzlich dient es der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es verzeichnet juristisch Berechtigte, vor allem aber die letztlich an einem Unternehmen wirtschaftlich berechtigte, natürliche Person, die sich vom juristischen Berechtigten unterscheiden kann. Das Steuerrecht kennt eine ähnliche Unterscheidung. Bereits seit 01.01.2026 müssen nach § 23b GwG Behörden und Notare Abweichungen zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Immobilienangaben und ihren eigenen Erkenntnissen unverzüglich melden. Ab Mitte 2027 wird die geltende Schwelle der Kontrolle einer wirtschaftlichen Einheit durch eine natürliche Person auf 25% abgesenkt und die Meldepflichten werden allgemein verschärft. Das datenschutzrechtliche Problem der jedermann möglichen Einsicht in das Register wurde durch die Einführung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG entschärft. Dazu ist mittlerweile der Nachweis eines berechtigten Interesses gefordert.

bottom of page