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MoPeG: Keine „GbR mit beschränkter Haftung“ – Handlungsbedarf für Gesellschaftsverträge
§ 720 Abs. 3 BGB: Haftungsbeschränkungen der GbR-Gesellschafter gegenüber Dritten sind unwirksam – auch bei Kenntnis des Vertragspartners.
27. Feb.


Haftung der GbR-Gesellschafter für die Kosten des Insolvenzverfahrens
Anders als bei der GmbH können bei der GbR solvente Gesellschafter persönlich für Gerichtskosten und Verwaltervergütung herangezogen werden.
6. Feb.
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