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Haftung der GbR-Gesellschafter für die Kosten des Insolvenzverfahrens

6. Feb.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausnahmen hiervon gibt es nur in seltenen Fällen. Beispielsweise haften ausgeschiedene Gesellschafter gemäß § 137 HGB nur für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft und dies auch nur für eine Dauer von längstens fünf Jahren; dies vor dem Hintergrund, dass sie nach ihrem Ausscheiden keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Gesellschaft nehmen können. Auf ein Insolvenzverfahren der Gesellschaft und der Frage der Kostentragung im Insolvenzverfahren lässt sich diese Wertung jedoch nicht übertragen.

Für die Kosten des Insolvenzverfahrens (insb. Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters) hat grundsätzlich der Insolvenzschuldner aufzukommen. In Fällen einer insolventen GmbH werden die Verfahrenskosten vorrangig aus der Insolvenzmasse entnommen. Bei der GbR ist dies nicht zwingend erforderlich, solange solvente Gesellschafter existieren, die vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden können.

Insbesondere sollten (potenzielle) Gesellschafter einer GbR sich bewusst sein, dass sie im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens haften können. Dies kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und sollte bei der Entscheidung für oder gegen eine Beteiligung an einer GbR bzw. die konkrete Rechtsformwahl berücksichtigt werden.

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