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MoPeG: Keine „GbR mit beschränkter Haftung“ – Handlungsbedarf für Gesellschaftsverträge

27. Feb.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) neu eingeführte § 720 Abs. 3 BGB stellt klar, dass eine Beschränkung der GbR-Gesellschafter Dritten gegenüber selbst dann unwirksam ist, wenn ihnen eine solche Beschränkung bekannt gemacht wurde. Entsprechende Reglungen in älteren Gesellschaftsverträgen, insbesondere die Bezeichnung als eine „GbR mit beschränkter Haftung“ o. ä. sind damit wirkungslos. Es gilt, den Gesellschaftsvertrag zu überprüfen und auf die Bedürfnisse des MoPeG anzupassen.

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