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Verjährungsbeginn bei Rückerhalt der Mietsache (BGH XII ZR 96/23)
BGH (Urt. v. 29.01.2025): Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB beginnt mit der tatsächlichen Rückerlangung der Sachherrschaft – nicht mit dem Ende des Mietvertrags.
29. Jan.


Bedeutung und Funktion der Verjährung im Zivilrecht
Regelmäßige Verjährungsfrist, Verjährungsbeginn und Einrede – warum Unternehmen offene Forderungen konsequent überwachen müssen.
28. Jan.
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