Aufgabenverlagerung an eine Konzernschwester kann die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG 2 AZR 227/22)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. Februar 2023 (2 AZR 227/22) wichtige Grundsätze zur betriebsbedingten Kündigung präzisiert. Im Kern entschied das Gericht, dass die Verlagerung von Aufgaben auf eine ausländische Konzerngesellschaft ein "dringendes betriebliches Erfordernis" nach § 1 Abs. 2 KSchG darstellen kann, wenn die Stelle in Deutschland entfällt. Unternehmerische Entscheidungen zur Umstrukturierung werden von Gerichten nur auf Willkür überprüft, nicht auf ihre wirtschaftliche Notwendigkeit. Wenn Aufgaben wegfallen und die Stelle nicht neu besetzt wird, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, unabhängig davon, welche Person bei der Konzernschwester die Aufgaben übernimmt.
Diese Rechtsprechung stärkt die unternehmerische Freiheit, Betriebsabläufe konzernweit zu optimieren. Eine betriebsbedingte Kündigung kann auch dann wirksam sein, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers im Zuge einer unternehmerischen Entscheidung auf eine andere Konzerngesellschaft (auch im Ausland) übertragen werden, solange die Entscheidung nicht willkürlich ist.
