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Betriebsübergang vorab organisieren

vor 11 Stunden
1 Min. Lesezeit

Wer sein Unternehmen oder einen Betriebsteil verkaufen möchte, steht vor einem logistischen Puzzle. Welche Mitarbeiter gehören zu dem Bereich, der den Besitzer wechselt? Ein Automobilzulieferer versetzte einen Logistikmitarbeiter gezielt in die betroffene Abteilung, um den bevorstehenden Verkauf vorzubereiten. Der Mitarbeiter wehrte sich gerichtlich dagegen, blieb aber ohne Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht verwarf seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (BAG, Beschluss vom 18.05.2026 – 6 AZN 90/26). Damit blieb es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 11.09.2025 – 5 SLa 215/25).

Nach dem Leitsatz des Beschlusses verbietet § 106 GewO vorgelagerte Versetzungen in eine übergehende Einheit nicht generell. Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter danach schon vor einem Betriebs- oder Teilbetriebsübergang zuordnen, wenn er sich im Rahmen seines Direktionsrechts hält: Die Versetzung muss auf einer sachlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und die Interessen des Arbeitnehmers im Einzelfall angemessen berücksichtigen (§ 106 GewO). Ob das zugrunde liegende Organisationskonzept zweckmäßig ist, prüfen die Gerichte nicht. Zu weiteren Einzelfragen, etwa einer Sozialauswahl bei der Zuordnung, verhält sich der Beschluss nicht.

Für die Praxis bedeutet das: Sie müssen nicht warten, bis der Verkauf besiegelt ist, sondern können Ihre Organisation frühzeitig ausrichten und zu verkaufende Geschäftsbereiche im Rahmen des Direktionsrechts personell aufstellen. Dokumentieren Sie bei jeder Versetzung die sachlichen und betrieblichen Gründe sowie die Abwägung der Interessen des Mitarbeiters, um im Streitfall darlegen zu können, dass die Maßnahme sachgerecht war.


Stand: 05.11.2026

NIETZER Rechtsanwälte · Attorneys at Law (USA) · Heilbronn · www.unternehmensrecht.com

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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