Carve-out im Mittelstand: Fünf Weichen für die Abspaltung eines Geschäftsbereichs
Aktualisiert: 23. Okt.
Ein Carve-out ist das Herauslösen eines Geschäftsbereichs – einer Sparte, eines Werks oder einer Produktlinie –, um ihn zu verkaufen oder zu verselbständigen. In Produktionsunternehmen ist das besonders anspruchsvoll: Maschinen, Mitarbeiter, IT, Einkauf und Standort werden meist gemeinsam genutzt. Die Produktion soll weiterlaufen, während das Unternehmen rechtlich geteilt wird. Fünf Weichen entscheiden über den Erfolg.
Die richtige Struktur: Beim Asset Deal wird jedes Wirtschaftsgut einzeln übertragen; Verträge gehen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners über. Alternativ wird der Bereich zunächst in eine neue Gesellschaft ausgegliedert (§ 123 Abs. 3 UmwG), deren Anteile dann verkauft werden. Das Vermögen geht dabei „als Gesamtheit“ über. Der Preis dafür: Für Altverbindlichkeiten haften die beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner (§ 133 Abs. 1 UmwG). Die Gesellschaft, der eine Verbindlichkeit nicht zugewiesen wurde, haftet dafür grundsätzlich fünf Jahre, bei Versorgungsverpflichtungen wie Betriebsrenten zehn Jahre (§ 133 Abs. 3 UmwG). Die steuerlichen Folgen sollten von Anfang an mitgeplant werden.
Die Mitarbeiter: Geht ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, gehen die zugehörigen Arbeitsverhältnisse automatisch mit (§ 613a Abs. 1 BGB). Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Die Arbeitnehmer sind vorab in Textform zu unterrichten; sie können binnen eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB). Nach dem BAG beginnt diese Frist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen (Urt. v. 24.8.2017 – 8 AZR 265/16). Fehler in der Unterrichtung können also noch Jahre später zu Widersprüchen führen. Heikel ist zudem die Zuordnung von Mitarbeitern, die für beide Bereiche arbeiten, etwa in Instandhaltung oder Verwaltung. Gibt es einen Betriebsrat, ist die Spaltung eines Betriebs eine Betriebsänderung (§ 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG). Dann sind Unterrichtung und Beratung sowie Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan einzuplanen (§ 112 BetrVG).
Verträge, Schutzrechte, Genehmigungen: Rahmenverträge mit Kunden und Lieferanten decken oft beide Bereiche ab und müssen aufgeteilt werden. Kündigungsrechte bei Kontrollwechsel sind zu prüfen. Bei Patenten, Know-how und Marken ist festzulegen, wer Inhaber wird und wer eine Lizenz erhält. Softwarelizenzen sind häufig nicht übertragbar. Behördliche Genehmigungen für Produktionsanlagen sollten früh auf ihre Übertragbarkeit geprüft werden.
Die Trennung auf Raten: Kaum ein Bereich ist am Stichtag eigenständig lebensfähig. Übergangsleistungen wie IT, Lohnabrechnung oder Einkauf werden in einem Transitional Services Agreement (TSA) geregelt; dazu kommen oft Liefer- und Mietverträge für gemeinsam genutzte Anlagen und Flächen. Entscheidend sind klare Leistungsbeschreibungen, Preise, Laufzeiten und ein geordneter Ausstieg.
Haftungsfallen für den Erwerber: Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für dessen Altverbindlichkeiten (§ 25 Abs. 1 HGB); ausschließen lässt sich das nur durch Eintragung ins Handelsregister oder Mitteilung an die Gläubiger (§ 25 Abs. 2 HGB). Bei Übernahme eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen haftet der Erwerber zudem für betriebliche Steuern (§ 75 AO). Der Kaufvertrag sollte hierfür Freistellungen vorsehen.
Fazit: Ein Carve-out beginnt nicht mit dem Kaufvertrag, sondern mit einer genauen Bestandsaufnahme: Welche Mitarbeiter, Maschinen, Verträge und Rechte gehören wirklich zum Bereich? Wer diese Frage früh und sauber beantwortet, vermeidet Streit nach dem Closing und hält die Bänder am Laufen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
