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Delaware-Chancery betont Aktenöffentlichkeit; Umfang der SoftBank-Vertraulichkeit bleibt im Auszug offen: David Dinkevich v. Deutsche Telekom AG

26. Okt.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 5 Tagen

David Dinkevich v. Deutsche Telekom AG – Court of Chancery of Delaware, 23. Oktober 2026

Zusammenfassung

Im Aktionärs- und Derivativverfahren von David Dinkevich gegen Deutsche Telekom, SoftBank und weitere Beteiligte ging es um den Antrag der SoftBank-Beklagten auf fortgesetzte vertrauliche Behandlung (motion for continued confidential treatment) von Teilen der Klagen und des Sacks-Gutachtens; ein Handelsblatt-Journalist hatte die Schwärzungen angefochten. Das Gericht verwies auf die Vermutung des öffentlichen Zugangs zu Gerichtsakten (public right of access); nach der Anfechtung zogen die Beklagten nahezu alle Schwärzungen zurück, und der Journalist erhob keinen Einwand gegen die Geheimhaltung des Sacks-Gutachtens. Der vorliegende Auszug besagt lediglich, das Gericht empfehle dem Antrag „bei diesem Punkt“ stattzugeben; wegen der ausgelassenen Passagen ist nicht erkennbar, auf welche Unterlagen sich dies bezieht oder wie über die übrigen beantragten Schwärzungen entschieden wurde. Der Text bezeichnet die Empfehlung als Bericht der Magistrate in Chancery (Final Report) und nennt den 4. November 2026 als Frist für eine Mitteilung über Einwendungen.

Relevanz

Für deutsche Unternehmen mit Verfahren vor der Delaware Chancery Court ist die Entscheidung wegen der Vermutung öffentlichen Zugangs zu Gerichtsakten und der Anforderungen an Schwärzungen relevant; Deutsche Telekom ist hier zudem Beklagte.


Stand: 26.10.2026

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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