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Vorsicht bei telefonischen Anweisungen von Vorgesetzten! – CEO-Fraud: Wenn die Stimme des Vorgesetzten zur Falle wird

30. Sept.
1 Min. Lesezeit

Ein aktuelles, noch nicht rechtskräftiges Urteil des LAG Köln (31.07.2026 – 8 SLa 603/25) illustriert, welche finanziellen Risiken hochrangige Führungskräfte im Zusammenhang mit Cyber- und Social-Engineering-Angriffen persönlich tragen können.

Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer „Head of Global Treasury“ eines internationalen Industrieunternehmens veranlasste innerhalb von nur 25 Tagen fast 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von über 50 Mio. Euro. Die Überweisungen ausgelöst hatten Betrüger, die sich zunächst per Caller-ID-Spoofing, später über eine private Messenger-Nummer als sein direkter Vorgesetzter ausgaben. Eine persönliche Rückversicherung mit dem echten Vorgesetzten fand zu keinem Zeitpunkt statt, obwohl der Mitarbeiter selbst wenige Wochen zuvor an einer Aufklärungskampagne zu genau dieser Betrugsmasche mitgewirkt hatte.

Das LAG Köln bestätigte sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die volle Schadensersatzpflicht wegen grober Fahrlässigkeit. Bemerkenswert ist die Begründung zur Haftungserleichterung: Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt nach Auffassung des Gerichts eine Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aus – sie schütze den Arbeitnehmer wirtschaftlich vergleichbar einer Haftpflichtversicherung. Jedenfalls entfällt danach der tragende Grund für eine Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit, wenn eine solche Versicherung besteht und das Risiko der Existenzvernichtung des Arbeitnehmers dadurch ausgeschlossen ist.

Praxishinweis: Die Entscheidung markiert eine bedeutsame Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung und dürfte insbesondere für Führungskräfte mit Zeichnungsbefugnis in Treasury- und Finanzfunktionen erhebliche praktische Relevanz entfalten. Unternehmen sollten ihre Vier-Augen-Prinzipien und internen Freigabeprozesse überprüfen; Führungskräfte sollten sich der potenziellen persönlichen Haftungsrisiken – auch bei bestehender D&O-Deckung – bewusst sein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim BAG unter 2 AZR 164/26 anhängig. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten.

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