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Zeitumstellung: Was gilt für die Nachtschicht?

vor 3 Tagen
3 Min. Lesezeit

Zeitumstellung im Oktober 2026: Arbeitszeit, Vergütung und Mitbestimmung in der Nachtschicht aus Arbeitgebersicht

In der Nacht zum 25. Oktober 2026 werden die Uhren um 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Für Beschäftigte in der Nachtschicht bedeutet das eine Stunde mehr Arbeit. Arbeitgeber sollten vorab klären, wer diese Stunde leistet, wie sie vergütet wird und welche Grenzen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt.

Kein Sondergesetz – Vertrag und Tarif entscheiden

Ein Gesetz, das die Zeitumstellung arbeitsrechtlich regelt, gibt es nicht. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung; viele Tarifverträge enthalten eigene Regeln. Ist eine Schicht nach Uhrzeit festgelegt, etwa von 22 bis 6 Uhr, dauert sie in dieser Nacht tatsächlich neun statt acht Stunden.

Darf die längere Schicht angeordnet werden?

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes festlegen (§ 106 Gewerbeordnung, sogenanntes Weisungsrecht). In durchgehenden Schichtbetrieben besteht ein nachvollziehbares Interesse, Lücken oder Überschneidungen zu vermeiden. Ob die zusätzliche Stunde verlangt werden kann, hängt aber von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und den Überstundenregeln ab. Alternativ lässt sich die Schichtübergabe um eine Stunde vorverlegen.

Grenzen des Arbeitszeitgesetzes

Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeiten; Nachtzeit ist 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG). Für sie gilt werktäglich – also montags bis samstags – eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Für andere Beschäftigte gilt ein Ausgleichszeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG).

Eine einmalige längere Schicht ist damit regelmäßig zulässig, wenn der Ausgleich sichergestellt ist. Würde die Arbeitszeit aber zehn Stunden überschreiten, ist das ohne besondere tarifliche Grundlage unzulässig; dann muss die Schicht verkürzt oder die Übergabe vorverlegt werden. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Pause zu gewähren (§ 4 ArbZG), und nach Schichtende ist die Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich ist aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Wie wird die Stunde vergütet?

  • Stundenlohn: Vergütet wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, also auch die zusätzliche Stunde.

  • Monatsgehalt: Bei fester Wochenarbeitszeit ist die Stunde wie eine Überstunde zu behandeln – zu vergüten oder einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

  • Pauschalabgeltung: Eine Klausel, nach der Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, hilft nur, wenn sie klar erkennen lässt, wie viele Stunden erfasst sind. Andernfalls ist sie unwirksam, und es gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Arbeit nur gegen Vergütung zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10; § 612 Abs. 1 BGB).

  • Nachtarbeitsausgleich: Nachtarbeitnehmer haben, soweit kein Tarifvertrag gilt, für Stunden in der Nachtzeit Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Nach dem Bundesarbeitsgericht sind regelmäßig 25 % angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 % (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14). Das gilt auch für die zusätzliche Stunde.

Bei der Umstellung im März kehrt sich das Bild um: Die Schicht ist eine Stunde kürzer.

Betriebsrat einbinden

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz). Sinnvoll ist eine Regelung in der Schicht-Betriebsvereinbarung, die beide Zeitumstellungen dauerhaft abdeckt, etwa über ein Arbeitszeitkonto.

Praxis-Checkliste für Arbeitgeber

  • Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung auf Regeln zur Zeitumstellung prüfen.

  • Schichtpläne für die Nacht zum 25. Oktober festlegen: Verlängerung oder frühere Übergabe.

  • Höchstarbeitszeit, Pausen, Ausgleichszeitraum und Ruhezeit sicherstellen.

  • Tatsächliche Arbeitszeit vollständig erfassen.

  • Vergütung, Nachtzuschlag oder Zeitgutschrift korrekt abrechnen.

  • Betriebsrat beteiligen und eine Dauerregelung anstreben.

Fazit

Die zusätzliche Nachtstunde ist gewöhnliche Arbeitszeit – mit allen Folgen für Höchstgrenzen, Vergütung und Mitbestimmung. Eine Dauerregelung erspart die Diskussion bei jeder Zeitumstellung. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.

Stand: 18.10.2026

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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