BGH zum Ausschluss der Deckung aus D&O-Versicherung wegen wissentlicher Pflichtverletzung
In einem Urteil vom November 2025 hat der BGH dem Ausschluss der Deckung aus D&O-Versicherung engere Grenzen zu Gunsten von Unternehmen und Leitungspersonen gesetzt (BGH vom 19.11.2025 - IV ZR 66/25).
Stark zusammengefasst hatte der Insolvenzverwalter den Alleingeschäftsführer einer insolventen GmbH persönlich in Anspruch genommen, weil dieser nach Eintritt der Insolvenzreife entgegen (damals) § 64 GmbHG, jetzt § 15b InsO, noch Zahlungen geleistet hatte. In der Folge schlug der Streit auch auf die D&O-Versicherung des Geschäftsführers durch.
Diese verweigerte ihre Leistung unter Berufung darauf, dass ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Schadlosstellung bei „vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz“ etc. ausschlössen.
Dazu entschied der BGH, dass Zahlungen nach Insolvenzreife nicht automatisch den Versicherungsschutz entfallen lassen. Vielmehr sei jede einzelne gesondert daraufhin zu prüfen, ob sie (objektiv) gegen ein Verbot verstößt und zudem darauf, ob (subjektiv) der Geschäftsführer die Unzulässigkeit dieser konkreten Zahlung kannte und sie gleichwohl veranlasst hat. Aus einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht von § 15a InsO ergebe sich das als Nebenwirkung nicht.
In der Folge verbessern sich die Chancen für Geschäftsführer, denen Pflichtverstöße vorgeworfen werden, diese über eine D&O-Versicherung gedeckt zu halten.
Stand: 20.10.2026
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