Einwurf-Einschreiben: Kein Anscheinsbeweis mehr für den Zugang (BAG 2 AZR 184/25)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Einwurf-Einschreiben begründet laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang von Dokumenten. In dem Verfahren (Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25) stritten die Parteien über den Erhalt einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber legte zwar den üblichen, digitalisierten Auslieferungsbeleg der Post vor, doch der Arbeitnehmer bestritt den Einwurf. Die Richter kippten damit die langjährige, unternehmensfreundliche Rechtsprechung zur Beweiskraft dieses Zustellwegs.
Grund für den Wandel sei das veränderte, rein digitale Scan-Verfahren der Deutschen Post. Früher klebten Zusteller ein physisches Label händisch auf den Beleg, was Gerichte als sehr verlässlich einstuften. Heute unterschreiben Postboten elektronisch auf dem Handscanner, oft noch bevor der Brief tatsächlich im Kasten liegt. Der Zusteller scannt nämlich heute lediglich den Barcode und quittiert den Einwurf digital auf seinem eigenen Display. Genaue Zustelladressen oder exakte Uhrzeiten des tatsächlichen Einwurfs werden im Auslieferungsbeleg oft nicht beweissicher dokumentiert. Diese Praxis sei fehleranfällig und lässt laut dem BAG keinen unerschütterlichen Rückschluss auf den realen Zugang zu. Es ist paradox, dass der digitale Fortschritt hier zu einem massiven rechtlichen Rückschritt für Arbeitgeber führt. Im Ernstfall tragen Sie als Unternehmer nun wieder das volle Risiko der Beweislast bei Kündigungen oder Abmahnungen.
Stellen Sie essenzielle Dokumente wieder analog und rechtssicher zu. Nutzen Sie entweder die persönliche Übergabe im Betrieb unter Zeugen oder beauftragen Sie einen eigenen Boten mit schriftlichem Einwurf-Protokoll. Nur so sichern Sie im Streitfall den prozessualen Erfolg Ihres Unternehmens ab.
