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Faktischer Geschäftsführer und Vermögensauskunft (BGH I ZB 47/25)

24. Mai
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 23. Okt.

Nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer einer GmbH kann zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sein. Mit Beschluss vom 22.10.2025 (Az. I ZB 47/25) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der sog. faktischer Geschäftsführer heranzuziehen ist. Im zugrunde liegenden Fall erklärte die formell eingesetzte Geschäftsführerin mangels Kenntnis keine Angaben machen zu können, da sie nie aktiv Leitungsaufgaben wahrgenommen hatte. Vielmehr gaben die Umstände Anlass zur Annahme, dass der alleinige Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer als faktischer Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH lenkte.

Der Beschluss stärkt die Effektivität der Zwangsvollstreckung und den Gläubigerschutz. Gesellschaften können sich künftig nicht mehr ohne Weiteres durch den Einsatz von Strohmann-Geschäftsführungen der Offenlegung entziehen.

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