Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft in den USA (Piercing the Corporate Veil): die typischen Fallkonstellationen
Viele deutsche Unternehmen führen ihr US-Geschäft über eine Tochtergesellschaft (Inc. oder LLC) und wollen damit auch die Haftung abschirmen. Im Grundsatz trägt diese Überlegung. Der U.S. Supreme Court bezeichnet es als tief verankertes Prinzip, dass eine Muttergesellschaft nicht für die Handlungen ihrer Tochter haftet (United States v. Bestfoods, 524 U.S. 51 (1998)). Durchbrochen wird der Grundsatz im Wesentlichen in vier Konstellationen.
1. Die Tochter als bloße Fassade („alter ego")
Maßgeblich ist das Recht des jeweiligen Bundesstaates, in der Regel das des Gründungsstaates. Delaware stellt auf folgende Indizien ab: Insolvenz, Unterkapitalisierung, Vermischung von Vermögen, Missachtung gesellschaftsrechtlicher Formalien und die Frage, ob die Tochter nur eine Fassade des Gesellschafters ist (Manichaean Capital, LLC v. Exela Technologies, Inc., 251 A.3d 694 (Del. Ch. 2021)). Diese Entscheidung erkennt auch den umgekehrten Durchgriff („reverse veil piercing") an.
2. Beherrschung und Missbrauch
Kontrolle allein genügt nicht. Nach New Yorker Recht muss der Gesellschafter die Gesellschaft bei dem angegriffenen Vorgang vollständig beherrscht haben. Außerdem muss er diese Beherrschung zu einem Betrug oder Unrecht gegenüber dem Anspruchsteller eingesetzt haben, das dessen Schaden verursacht hat (Morris v. New York State Dep't of Taxation & Finance, 82 N.Y.2d 135 (1993)). Konzernübliche Strukturen begründen für sich genommen keinen Durchgriff. Das gilt für zentrales Cash-Management, Zustimmungsvorbehalte der Mutter und personenidentische Organe (Fletcher v. Atex, Inc., 68 F.3d 1451 (2d Cir. 1995), zu Delaware-Recht).
3. Eigene Haftung der Mutter
Größere praktische Bedeutung hat häufig die direkte Haftung. Greift die Mutter selbst in den operativen Betrieb der Tochter ein, haftet sie aus eigenem Handeln, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. In Bestfoods ging es um den Betrieb einer umweltbelastenden Anlage. Doppelmandate sind dabei zulässig: Es wird vermutet, dass Organmitglieder für die Tochter handeln, wenn sie für diese tätig werden („change hats"). Wer im Alltag jedoch erkennbar für die Mutter entscheidet, widerlegt diese Vermutung.
4. Vorfrage: Zuständigkeit der US-Gerichte
Vor der Haftungsfrage steht die Frage, ob die ausländische Mutter in den USA überhaupt verklagt werden kann. Der Supreme Court hat es abgelehnt, einer ausländischen Konzernmutter die Geschäftstätigkeit ihrer US-Tochter für die allgemeine Zuständigkeit pauschal zuzurechnen (Daimler AG v. Bauman, 571 U.S. 117 (2014)).
Praxishinweise
Die Tochter sollte angemessen mit Kapital ausgestattet und versichert sein.
Formalien sind einzuhalten: eigene Beschlüsse, eigene Bücher und eigene Konten.
Konzerninterne Leistungen und Finanzierungen sollten schriftlich und zu marktüblichen Bedingungen vereinbart werden.
Die Mutter steuert über die Organe der Tochter und greift nicht in deren Tagesgeschäft ein.
Im Außenauftritt müssen die Gesellschaften sauber getrennt sein, also bei Verträgen, Briefkopf und Signaturen.
Der Durchgriff ist auch in den USA die Ausnahme. Er knüpft fast immer an vermeidbare Fehler in der laufenden Konzernpraxis an.
