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Impressum: Die angegebene E-Mail-Adresse muss funktionieren (KG Berlin, 5 UKl 1/26)

3. Sept.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das Kammergericht in Berlin hat mit Urteil vom 11.08.2026 (Aktenzeichen: 5 UKl 1/26) geklärt, dass die Impressumspflicht keine leere „Pflichtübung“ ist, sondern Unternehmen diese ernstnehmen müssen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Digitale-Dienste-Gesetz („DDG“) verpflichtet Diensteanbieter, „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“ ständig verfügbar zu halten. Diese müssen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein“.

Dafür reicht es aber nicht aus, wenn die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse keine eingehenden Nachrichten akzeptiert und Absender durch eine automatisierte Antwort auf andere Kontaktwege verwiesen werden. Auch die Angabe anderweitiger Kontaktmöglichkeiten ersetzt die vorgeschriebene elektronische Kontaktaufnahme per E-Mail eben gerade nicht.

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