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Hinweisgeberschutz: Kein „Vollkaskoschutz“ gegen Kündigungen (BAG 2 AZR 51/25)

31. Mai
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Hinweisgeberschutz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 4.12.2025 - 2 AZR 51/25) stellt klar, dass Hinweisgeberschutz weiter ernst zu nehmen ist. Das Gesetz sieht in § 36 Abs. 2 HinSchG sogar eine Vermutung zu Gunsten des „Whistleblowers“ (gesetzlicher Begriff „hinweisgebende Person“) vor, nach der die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten hat.

Aber das bewirkt noch keinen absoluten „Vollkaskoschutz“ gegen Kündigungen. Besonders relevant wird das insbesondere bei Mitarbeitern in der „Probezeit“ (gemeint ist die 6-monatige Wartezeit bis zum Entstehen des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG) und Mitarbeitern in Kleinbetrieben (also solche unter der Grenze des § 23 Abs. 1 KSchG mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern).

Das BAG entschied dazu in seinem Urteil: „Der Hinweisgeberschutz gemäß § 36 HinSchG greift nicht schon dann ein, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß iSd. § 2 HinSchG erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung.“

Fazit: Whistleblower muss man ernst nehmen. Sie sind geschützt, wenn sie Hinweise geben. Ein reines Wissen um einen Verstoß reicht dazu nicht. Wer den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen will, muss auch den Mut haben, tatsächlich den entsprechenden Hinweis zu geben. Zudem muss er zeigen können, dass eine ggf. erlittene Repressalie im Zusammenhang mit dem Hinweis erfolgte.

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