IT-Projektverträge: Dienst- oder Werkvertrag? Das Urteil des LG Hanau vom 03.02.2026
Aktualisiert: vor 5 Tagen
Im Ausgangsverfahren stritten eine Softwareentwicklungsfirma und ein Auftraggeber über erhebliche Honorarforderungen für die Entwicklung einer mobilen Applikation. Die Parteien hatten vereinbart, dass die IT-Firma spezialisierte Fachkräfte auf dienstvertraglicher Basis gegen feste Tagessätze zur Verfügung stellt, wobei die Abrechnung nach tatsächlich geleistetem Zeitaufwand erfolgte und die operative Gesamtverantwortung ausdrücklich beim Auftraggeber verblieb. Nach der Erbringung der Programmierleistungen verweigerte der Kunde die Zahlung der Rechnungen wegen angeblicher Qualitätsmängel, obwohl er zuvor in einer schriftlichen Zahlungsvereinbarung die ordnungsgemäße Leistungserbringung bestätigt hatte.
Das Gericht stellte im amtlichen Leitsatz klar, dass Vereinbarungen über die Entwicklung einer Software grundsätzlich sowohl als Dienst- als auch als Werkvertrag ausgestaltet sein können. Da hier kein konkreter Gesamterfolg vereinbart war, sondern die Rechtsnatur durch die zeitbasierte Abrechnung und die operative Steuerung des Kunden geprägt war, qualifizierte die Kammer den Vertrag als reinen Dienstvertrag. Hinsichtlich der Zahlungsbestätigung stellten die Richter klar, dass eine solche Erklärung als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst zu werten ist und im Prozess eine folgenschwere Umkehr der Beweislast bewirkt. Wer Software-Programmierung unbedacht als Dienstvertrag nach reinem Zeitaufwand strukturiert, das Projekt im Alltag aber agil wie einen Werkvertrag steuert, läuft Gefahr, das finanzielle Risiko einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung vollständig allein zu tragen.
Auch wenn das Landgericht Hanau als Zivilkammer ausschließlich über die zivilrechtlichen Honoraransprüche entschied, hat die zugrundeliegende Vertragsgestaltung erhebliche arbeitsrechtliche Auswirkungen für die IT-Praxis. Richtet sich die Zusammenarbeit im Alltag nach Kriterien wie einer engen Eingliederung des externen Entwicklers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und besteht eine direkte Weisungsgebundenheit im Sinne des § 611a BGB, droht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die unvorhergesehene, gesetzliche Begründung eines echten Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber. Zur Vermeidung von Honorarausfällen einerseits und sozialversicherungs- sowie arbeitsrechtlichen Nachzahlungen andererseits müssen IT-Projektverträge von Beginn an klar, rechtssicher und im strikten Einklang mit der tatsächlich gelebten Projektpraxis aufgesetzt werden.
