Kapitalerhöhung bei der GmbH: Spielräume und Sorgfaltspflichten
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Kapitalerhöhungen bei GmbHs sind gängige Praxis und dienen häufig der Sanierung, dem Unternehmenswachstum oder dem Einstieg neuer Gesellschafter. Sie können entweder durch neue Einlagen in bar oder als Sacheinlage erfolgen (ordentliche Kapitalerhöhung) oder durch die Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder nominelle Kapitalerhöhung). Zur Umsetzung können bestehende Geschäftsanteile im Nennbetrag erhöht oder neue Geschäftsanteile ausgegeben werden.
Zentral ist, dass grundsätzlich alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, ihre Beteiligungsquote zu wahren und eine Verwässerung zu vermeiden. Maßgeblich ist dabei die unveränderte Gesamtbeteiligung jedes Gesellschafters – nicht zwingend die proportionale Anpassung jedes einzelnen Geschäftsanteils.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn mit Geschäftsanteilen Sonderrechte wie Mehrstimm- oder Vetorechte verbunden sind. Ohne Zustimmung der betroffenen Gesellschafter dürfen (auch) diese Sonderrechte nicht durch die Kapitalmaßnahme verwässert werden.
Zudem prüft das Handelsregister Kapitalerhöhungen genau; unzutreffende Versicherungen der Geschäftsführer können strafrechtliche Konsequenzen haben. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich.
