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Die eingetragene GbR (eGbR): Warum sich die Eintragung im Gesellschaftsregister lohnt

12. Juli
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 23. Okt.

Seit 01.01.2024 ist es möglich, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim zuständigen Amtsgericht zu registrieren. Die Gesellschaft firmiert dann mit dem Rechtsformzusatz „eGbR“, also beispielsweise „Huber, Schmidt & Jensen Grundbesitz eGbR“.

Insbesondere bei Gesellschaften mit Immobilienvermögen ist eine Registereintragung der Gesellschaft nicht nur möglich, sondern erlaubt erst die Eintragung des Grundbesitzes für die Gesellschaft selbst, Art. 229 § 21 EGBGB. Früher wurde der Grundbesitz nicht für die Gesellschaft als solche eingetragen, sondern für ihre einzelnen Mitglieder/Personen. Aber auch darüber hinaus zeigt die Erfahrung seit Anfang 2024, dass eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister nützlich ist. Dadurch können sich Geschäftspartner der Gesellschaft (Banken, Lieferanten etc.) amtlich vergewissern, wer zur Gesellschaft gehört, und wer berechtigt ist, für die Gesellschaft aufzutreten. Sie erleichtert auch die Umwandlung, sollte später einmal eine andere Rechtsform wie die GmbH gewünscht werden.

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