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Kündigung per E-Mail aus dem Ausland? BAG zu Rechtswahl, Kündigungsfristen und Form (Rom I-VO)

12. Feb.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Im Urteil vom 22. August 2024 hat das BAG klargestellt, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zwingendes deutsches Arbeitnehmerschutzrecht sind. Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten US-amerikanischen Rechts ändert daran nichts, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland liegt. Nach Art. 8 Rom I-VO darf dem Arbeitnehmer durch eine Rechtswahl nicht der Schutz entzogen werden, der ihm ohne diese Wahl zustehen würde.

Im zugrunde liegenden Fall arbeitete der Kläger mit Home Base in Frankfurt für ein US-amerikanisches Luftfahrtunternehmen. Der Arbeitsvertrag unterstellte das Verhältnis dem Recht eines US-Bundesstaates. Nach diesem Recht gilt grundsätzlich das „employment at will“-Prinzip, also eine Beendigung ohne gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen. Nach deutschem Recht hingegen verlängern sich die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Vorschrift ist zwingend und kann nicht durch eine Rechtswahl zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Hätte ausschließlich deutsches Recht gegolten, wäre die Kündigung daher erst mit Ablauf der dort vorgesehenen längeren Frist wirksam geworden.

Besonders relevant war zudem die Frage der Form und des Ortes der Kündigung. Die Kündigung wurde nicht klassisch schriftlich im Sinne des § 623 BGB übergeben, sondern aus dem Ausland per E-Mail erklärt. Nach deutschem Recht wäre eine solche Kündigung mangels Schriftform grundsätzlich unwirksam. § 623 BGB verlangt zwingend eine eigenhändige Unterschrift; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das BAG stellte jedoch klar, dass sich die Form einer Kündigung im internationalen Kontext nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften richtet. Maßgeblich ist insbesondere Art. 11 Rom I-VO. Danach genügt es unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Form dem Recht des Staates entspricht, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Wenn also nach dem anwendbaren US-Recht eine Kündigung formfrei – etwa auch per E-Mail – möglich ist, führt das Fehlen der deutschen Schriftform nicht automatisch zur Unwirksamkeit.

Damit spielte der Ort der Kündigungserklärung eine zentrale Rolle. Wurde die Kündigung im Ausland abgegeben und genügte sie dort den Formanforderungen, konnte sie formwirksam sein, auch wenn sie nach rein deutschem Recht nicht den Anforderungen des § 623 BGB entsprochen hätte.

Die deutschen Kündigungsfristen sind zwingend und greifen trotz Rechtswahl, wenn Deutschland der gewöhnliche Arbeitsort ist. Die strengen deutschen Formvorgaben gelten hingegen nicht uneingeschränkt international, sondern hängen vom anwendbaren Kollisionsrecht und vom Ort der Abgabe der Kündigung ab. Internationale Arbeitsverträge schaffen daher keine vollständige Rechtsfreiheit. Arbeitgeber sollten deshalb sowohl den gewöhnlichen Arbeitsort als auch den Ort und die Art der Kündigungserklärung sorgfältig prüfen, bevor sie sich auf ausländisches Recht verlassen.

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