BAG-Urteil zu Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 28. April 2026 (5 AZR 96/25) im Fall einer teilzeitbeschäftigten Verkäuferin aus Thüringen, die neben ihrer regulären Arbeit auch Betriebsratsaufgaben wahrnahm. Die Klägerin verlangte die Zahlung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen, die laut Manteltarifvertrag erst ab dem Überschreiten von 40 Wochenstunden vorgesehen waren. Sie argumentierte, dass diese Regelung Teilzeitkräfte unzulässig benachteilige, da sie die Schwelle schwerer erreichen können als Vollzeitbeschäftigte.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Die Bundesrichter erklärten die starre tarifliche Grenze von 40 Wochenstunden wegen der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter für unwirksam (§ 4 Abs. 1 TzBfG, § 134 BGB), hoben das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und verwiesen die Sache dorthin zurück. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Grenzen für Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften proportional zu ihrer vertraglichen Arbeitszeit abgesenkt werden. Für die Klägerin bedeutet dies einen Anspruch auf Zuschläge dem Grunde nach, sobald sie die anteilig abgesenkte Schwelle überschreitet; die Höhe ist noch festzustellen, weil die geleistete Mehrarbeit nicht hinreichend feststeht.
Die Entscheidung setzt das gesetzliche Diskriminierungsverbot und europarechtliche Vorgaben konsequent um. Sie stellt klar, dass auch Tarifverträge den Grundsatz der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften beim Entgelt nicht einschränken dürfen. Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge und anwendbare Tarifverträge daraufhin überprüfen, ob Zuschläge für Überstunden bei Teilzeitkräften gesetzeskonform berechnet werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Schwelle für Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten anteilig entsprechend ihrer vertraglichen Arbeitszeit abzusenken ist; Zuschläge fallen erst an, wenn die anteilig abgesenkte Schwelle überschritten wird (im entschiedenen Fall: 19,25 Wochenstunden vertragliche Arbeitszeit, tarifliche Arbeitszeit 38 Stunden, Zuschlagsschwelle 40 Stunden – Zuschlag erst ab einer Überschreitung um 1,01 Wochenstunden).
Stand: 20.10.2026
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