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Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen (BSG B 12 BA 8/24 R)

18. Jan.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 5 Tagen

Was zunächst nur wie eine Frage der Sozialabgaben wirkt, ist bei näherem Hinsehen für die Erfüllung des (arbeitsrechtlichen) Mindestlohnanspruchs maßgeblich:

Das BSG (Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) entschied kürzlich, dass ein Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen muss. Der Mindestlohnanspruch wird nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt. Dementsprechend werden hierauf zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge fällig. Mit den wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträgen sind diese Sozialversicherungsbeiträge nicht abgegolten.

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