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Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam (BAG 5 AZR 108/25)

11. Apr.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) die gängige Praxis bei Freistellungen nach einer Kündigung gekippt. Eine formularmäßige Klausel (AGB), die den Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmer ohne konkreten Grund freizustellen, benachteiligt diese unangemessen nach § 307 BGB.

Da der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung den Regelfall darstellt, ist eine Freistellung nur bei überwiegenden, schützenswerten Interessen des Arbeitgebers zulässig. Ist die Freistellung mangels wirksamer Vertragsklausel oder fehlendem Sachgrund rechtswidrig, entfällt auch die Grundlage für den Entzug des Dienstwagens.

Da die Privatnutzung des Pkw einen Teil der Vergütung darstellt, führt ein unberechtigter Entzug zu empfindlichen Schadenersatzansprüchen (Nutzungsausfall). Arbeitgeber müssen künftig im Einzelfall nachweisen, warum das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers zurücktreten muss – etwa bei Geheimnisschutz oder Konkurrenzgefahr.

Das bloße Aussprechen einer Kündigung genügt nicht mehr, um den Dienstwagen sofort einzuziehen. Das BAG stärkt damit das Recht auf vertragsgemäße Beschäftigung und schützt die Gehaltskomponente „Dienstwagen“ vor willkürlichem Entzug.

„Jederzeit-Freistellungsklauseln“ in Arbeitsverträgen sind rechtlich wertlos. Stellen Sie sicher, dass Ihre Klauseln sachliche Gründe für eine Freistellung definieren und dokumentieren Sie diese Gründe im Kündigungsfall individuell, um Schadenersatzrisiken beim Dienstwagen zu vermeiden.

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