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Urheberrechtlicher Schutz von KI-Erzeugnissen: Die Leitsätze des AG München (142 C 9786/25)

19. Feb.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Ein aktuelles Urteil des AG München (Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) stellt Anforderungen zum urheberrechtlichen Schutz von anhand generativer künstlicher Intelligenz erstellten Erzeugnissen klar. Die Leitsätze des Gerichts fassen sie prägnant zusammen:

1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.

2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Konsequenz für die Praxis: Will man aus von generativer KI erzielten Ergebnissen eigene Rechte herleiten, muss man diese gut dokumentieren. Dabei muss herausgearbeitet werden, worin der menschliche Einfluss und die menschliche schöpferische Leistung gelegen haben.

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