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Urheberrechtsschutz für Gebrauchskunst und Miturheberschaft: OLG München (29 U 3581/23)

8. Feb.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Ein neues Urteil des OLG München (Urteil vom 18.12.2025 - 29 U 3581/23) verdeutlicht, dass auch „Gebrauchskunst“ oftmals von dem urheberrechtlichen Schutz umfasst ist. Dabei klärt das Gericht einige Grundzüge dieses Schutzes sowie Kriterien der ggf. vorliegenden Miturheberschaft und legt diese präzise fest:

Für urheberrechtlichen Schutz von Werken der bildenden Kunst ist erforderlich und genügt, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG vorliegt.

Die persönliche geistige Schöpfung setzt eigene schöpferische Leistung voraus, die nicht allein von technischen Vorgaben bestimmt wird.

Das Werk ist dann schutzfähig, wenn es die individuelle Prägung des Urhebers widerspiegelt und einen ästhetischen Gehalt entfaltet, der über rein technische Gestaltungszwänge hinausgeht (vgl. OLG München, 29 U 3581/23 e, Rn. 208 ff.).

Bei Gebrauchsgegenständen sind die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen. Bei ihnen muss daher für persönliche geistige Schöpfungen überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller m.w.N.).

Mehrere Beteiligte können Miturheber eines Werkes sein. Das setzt voraus, dass sie ihre jeweiligen Beiträge in Unterordnung unter eine gemeinsame Gesamtidee und mit einem gemeinsamen Schöpfungswillen erbracht wurden.

Zur Abgrenzung zu nicht den Status als Miturheber begründende Handlungen knüpft das Gericht die Rechtsprechung des BGH an. Dieser entscheidet: Solange Gehilfen sich lediglich an die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (vgl. BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan m.w.N.).

Die Kommunikation zwischen den Beteiligten ist für eine Miturheberschaft nicht zwingend erforderlich. Stattdessen ist das gemeinsame Ziel und die konsolidierte Gesamtgestaltung (§ 8 Abs. 1 UrhG) entscheidend.

Miturheberschaft setzt nicht nur eine zeitliche Staffelung von Beiträgen voraus. Sie setzt zusätzlich auch die Unterordnung unter eine gemeinsame konzeptionelle Gestaltung voraus. Ohne diese Unterordnung kann eine Miturheberschaft verneint werden.

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