Vergütung durch Aktien: Das Truckverbot des § 107 Abs. 2 GewO setzt Start-ups Grenzen (LAG Düsseldorf)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2008 (Az. 5 Sa 977/08) entschieden, dass die Vergütung von Mitarbeitern primär durch stimmrechtslose Vorzugsaktien unzulässig ist. In dem verhandelten Fall vereinbarte ein IT-Startup eine Gehaltszahlung, die fast vollständig in Aktien statt in Bargeld erfolgen sollte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Entwickler erfolgreich die Nachzahlung des marktüblichen Bruttogehalts.
Das Gericht bewertete die Aktienabrede als Verstoß gegen das gesetzliche Truckverbot nach § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Das Truckverbot verpflichtet Arbeitgeber gesetzlich dazu, das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Geld zu zahlen und verbietet es, den Lohn vorrangig durch Sachbezüge oder Waren zu ersetzen, um den Arbeitnehmer vor wirtschaftlicher Übervorteilung und dem Unternehmerrisiko zu schützen.
Aufgrund dieses Verstoßes ist die Vereinbarung gemäß § 134 BGB als absolut nichtig anzusehen. Die Erbringung von IT-Dienstleistungen weist keinen funktionalen Bezug zu den ausgegebenen Wertpapieren auf. Somit entsprach die Vereinbarung nicht der Natur des Arbeitsverhältnisses. Zudem unterliegen stimmrechtslose Vorzugsaktien einem erheblichen unternehmerischen Kursrisiko. Dies widerspricht dem objektiven Interesse des Arbeitnehmers an einer sicheren Existenzgrundlage. Aufgrund der Unwirksamkeit lebte der gesetzliche Anspruch auf bare Entgeltzahlung auf.
Verstöße gegen diese Grundsätze bergen erhebliche finanzielle Haftungsrisiken durch rückwirkende Vergütungsansprüche. Zudem begründet die fehlerhafte Beitragsabführung die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.
Equity-Modelle (wie ESOP oder VSOP) sind zwingend als zusätzliche Gratifikation oberhalb des existenzsichernden Barlohns auszugestalten und dürfen diesen unter keinen Umständen substituieren. Solange der vertragliche Barlohn für sich genommen marktüblich und existenzsichernd ist, setzt das Gericht der zusätzlichen Gewährung von Anteilen betragsmäßig keine Grenzen nach oben.
