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Weihnachtsgeld kürzen? Erst die Klauseln prüfen

vor 7 Tagen
2 Min. Lesezeit

Weihnachtsgeld kürzen oder streichen: Freiwilligkeitsvorbehalt, betriebliche Übung und Stichtagsklausel aus Arbeitgebersicht

Viele Unternehmen stehen wirtschaftlich unter Druck, und „Weihnachtsgeld“ zählt nach Google Trends derzeit zu den häufig gesuchten Begriffen. Arbeitgeber fragen sich, ob die Sonderzahlung in diesem Jahr gekürzt oder ausgesetzt werden kann. Die Antwort hängt an der Rechtsgrundlage der Zahlung und am Wortlaut der Klauseln.

Woraus sich ein Anspruch ergibt

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Er kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben. Betriebliche Übung bedeutet: Zahlt der Arbeitgeber wiederholt gleichförmig und ohne Vorbehalt, dürfen die Beschäftigten auf künftige Zahlungen vertrauen; in der Praxis wird dies regelmäßig nach drei Zahlungen angenommen. Gilt ein Tarifvertrag (beiderseitige Tarifbindung oder Verweis im Arbeitsvertrag), kann der tarifliche Anspruch nicht einseitig gekürzt werden.

Freiwilligkeitsvorbehalt: oft schwächer als gedacht

Viele Verträge erklären Sonderzahlungen für „freiwillig“ und „ohne Rechtsanspruch“. Solche vorformulierten Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der auch spätere individuelle Zusagen erfasst, benachteiligt die Beschäftigten unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil er dem Vorrang der Individualabrede widerspricht (BAG, Urteil vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22). Unwirksam ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Verbindung von „freiwillig“ und „widerruflich“ in einer Klausel, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist der Vorbehalt unwirksam, kann trotz der Klausel eine betriebliche Übung entstehen. Sicherer ist ein klarer Vorbehalt bei jeder einzelnen Zahlung.

Eine Alternative ist ein Widerrufsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB). Er setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Widerrufsgründe im Vertrag genannt sind und der widerrufliche Anteil nur einen begrenzten Teil der Gesamtvergütung ausmacht; der Widerruf selbst muss billigem Ermessen entsprechen.

Ein späterer Hinweis beseitigt die Übung nicht

Besteht bereits ein Anspruch aus betrieblicher Übung, genügt ein nachträglicher Freiwilligkeitshinweis nicht. Das BAG hat 2009 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben: Auch wenn Beschäftigte dreimal eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung widerspruchslos annehmen, entfällt der Anspruch nicht (BAG, Urteil vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08; Gedanke des § 308 Nr. 5 BGB). Erforderlich ist dann regelmäßig eine einvernehmliche Vertragsänderung; eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung unterliegt sehr hohen Hürden.

Stichtag, Krankheit und Gleichbehandlung

Vergütet die Zahlung zumindest auch die geleistete Arbeit („Mischcharakter“), ist eine AGB-Stichtagsklausel zum Jahresende unwirksam; unterjährig Ausscheidende erhalten einen anteiligen Anspruch (BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12). Eine vereinbarte Kürzung wegen Krankheit ist zulässig, je Krankheitstag aber höchstens um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt (§ 4a EntgFG). Wer nur einzelne Gruppen ausnimmt, braucht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen sachlichen Grund.

Betriebsrat einbeziehen

Über Ob und Gesamtvolumen einer freiwilligen Leistung entscheidet der Arbeitgeber grundsätzlich allein. Bei den Verteilungsgrundsätzen hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit keine tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Beim nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann schon das Streichen einer Komponente die Vergütungsstruktur ändern.

Praxis-Checkliste

  • Rechtsgrundlage und Zahlungshistorie feststellen

  • Freiwilligkeits-, Widerrufs- und Schriftformklauseln prüfen

  • Vorbehalt bei jeder Zahlung schriftlich erklären

  • Zweck der Zahlung und Stichtagsregelung abgleichen

  • Kürzungsregel für Krankheitszeiten prüfen

  • Unterschiede zwischen Gruppen sachlich begründen

  • Mitbestimmung beachten

Fazit

Ob Weihnachtsgeld gekürzt werden darf, entscheidet in erster Linie die Vertragsgestaltung. Eine rechtzeitige Prüfung schafft Klarheit, bevor Zahlungen ausgesetzt werden. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.

Stand: 27.10.2026

NIETZER Rechtsanwälte · Attorneys at Law (USA) · Heilbronn · www.unternehmensrecht.com

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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