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Weniger abgerufen als geplant: Wer trägt das Mengenrisiko?

vor 3 Stunden
3 Min. Lesezeit

Rahmenliefervertrag, Lieferabruf und Abnahmepflicht: Rechte der Zulieferer bei sinkenden Abrufen

Medienberichten zufolge geraten Automobilzulieferer derzeit durch sinkende Nachfrage und geringe Werksauslastung unter Druck. Fahrzeughersteller rufen weniger ab als geplant oder verschieben Abrufe kurzfristig. Müssen Zulieferer das hinnehmen?

Rahmenvertrag, Forecast, Lieferabruf

Lieferbeziehungen in der Industrie sind meist zweistufig aufgebaut. Der Rahmenliefervertrag legt Preise, Qualität und Konditionen fest. Die konkrete Lieferpflicht entsteht in der Regel erst durch den einzelnen Lieferabruf, also die verbindliche Bestellung einer bestimmten Menge zu einem bestimmten Termin. Mengenvorschauen (Forecasts) sind dagegen grundsätzlich unverbindliche Planungsdaten, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Entscheidend ist daher der Vertragstext. Viele Verträge enthalten Freigabestufen: Für einen kurzen Zeitraum ist die Fertigung freigegeben, für einen weiteren der Materialeinkauf. Innerhalb dieser Fenster trägt typischerweise der Abnehmer die Kosten späterer Kürzungen.

Verbindlich abgerufen heißt: abnehmen und zahlen

Ist eine Menge verbindlich abgerufen, entsteht insoweit eine feste Liefer- und Abnahmepflicht, auf die in der Regel Kaufrecht anwendbar ist. Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, „den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen“. Ein einseitiges Stornieren ist nur zulässig, wenn der Vertrag es erlaubt.

Nimmt der Abnehmer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht an, gerät er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Zulieferer kann dann nach § 304 BGB Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen, etwa für Lagerung. Beim Handelskauf darf er die Ware zudem auf Gefahr und Kosten des Abnehmers einlagern (§ 373 Abs. 1 HGB). Verletzt der Abnehmer seine Abnahmepflicht schuldhaft, kommt Schadensersatz nach § 280 BGB in Betracht; für Verzögerungsschäden muss zusätzlich Verzug vorliegen. Der Kaufpreisanspruch bleibt bestehen, solange der Zulieferer nicht stattdessen Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB).

Grenzen in Einkaufsbedingungen

Häufig behalten sich Hersteller in ihren Einkaufsbedingungen vor, Abrufe kostenfrei zu ändern oder zu streichen. Zunächst ist zu prüfen, ob diese Bedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden sind, etwa wenn auch der Zulieferer eigene Bedingungen verwendet. Auch unter Unternehmern unterliegen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 1 BGB). Eine Klausel, die dem Zulieferer das gesamte Mengenrisiko ohne jeden Ausgleich auferlegt, kann unwirksam sein. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab; eine gefestigte höchstrichterliche Linie speziell zu Lieferabrufen gibt es nach unserer Kenntnis nicht.

Anpassung und Kündigung

Ändern sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend, kann eine Vertragsanpassung verlangt werden (§ 313 BGB). Die Hürde ist hoch, weil die vertragliche Risikoverteilung zu berücksichtigen ist. Ein bloßer Nachfragerückgang genügt regelmäßig nicht.

Der Rahmenvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Er kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist (§ 314 BGB). Beruht der Grund auf einer Vertragsverletzung, ist grundsätzlich vorher abzumahnen oder eine Frist zur Abhilfe zu setzen; gekündigt werden muss innerhalb angemessener Frist. Bereits verbindlich abgerufene Mengen bleiben davon grundsätzlich unberührt.

Bei starker Abhängigkeit vom Abnehmer ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit kann zudem das Kartellrecht Grenzen ziehen (§ 20 Abs. 1 GWB).

Praxis-Checkliste für Zulieferer

  • Vertrag und Einkaufsbedingungen auf Abrufregeln, Freigabestufen und Stornoklauseln prüfen

  • Verbindliche Abrufe von Forecasts sauber trennen

  • Abweichungen und Mehrkosten von Beginn an dokumentieren

  • Änderungen schriftlich widersprechen und Ansprüche vorbehalten

  • Künftig Mindestmengen oder Kostenerstattung vereinbaren

Fazit

Wer das Mengenrisiko trägt, entscheidet in erster Linie der Vertrag. Zulieferer sollten ihre Verträge prüfen und Ansprüche frühzeitig dokumentieren. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.


Stand: 05.11.2026

NIETZER Rechtsanwälte · Attorneys at Law (USA) · Heilbronn · www.unternehmensrecht.com

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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