Annahmeverzugslohn: Untätigkeit nach der Kündigung kostet den Arbeitnehmer die Nachzahlung (LAG Niedersachsen)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Nach unwirksamer fristloser Kündigung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den sog. Annahmeverzugslohn. Dieser Anspruch entfällt jedoch nach § 615 Satz 2 BGB, wenn er es böswillig unterlässt, einen ihm zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.
Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 11.12.2025 – 5 SLa 465/25) wendete diese Norm nun konsequent zulasten eines Arbeitnehmers an. Der Kläger verlor seinen Zahlungsanspruch, weil er nach dem Kündigungszugang eine vierwöchige Inaktivität zeigte. Das Gericht billigte ihm lediglich eine einwöchige Schonfrist zur psychischen Verarbeitung der Kündigung zu. Die Tatbestandsvoraussetzung des „böswilligen Unterlassens“ war erfüllt, da der Kläger trotz objektiver Arbeitsfähigkeit keine Bewerbungsbemühungen entfaltete. Eine adäquate Ersatzbeschäftigung war für ihn auf dem regionalen Arbeitsmarkt nachweislich kurzfristig realisierbar. Das Gericht rechnete ihm daher ein fiktives Einkommen an, welches er bei pflichtgemäßen Bewerbungen ab der zweiten Woche erzielt hätte. Da dieses fiktive Einkommen seinen bisherigen Lohn deckte, sank der reale Zahlungsanspruch gegen den alten Arbeitgeber auf null.
Damit bestätigt das LAG die strenge Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur proaktiven Schadensminderungspflicht von Arbeitnehmern im laufenden Kündigungsschutzprozess.
Prüfen und rügen Sie als Unternehmer im Kündigungsschutzprozess stets detailliert die böswillige Untätigkeit des gekündigten Mitarbeiters nach § 615 Satz 2 BGB. Verlangen Sie über Auskunftsansprüche den Nachweis von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit sowie eigene Bewerbungsaktivitäten. So können Sie das wirtschaftliche Risiko des Annahmeverzugslohns durch die Anrechnung fiktiven Zwischenverdienstes effektiv minimieren oder vollständig neutralisieren.
