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Diskret ja, unsichtbar nein: Treuhand im Familienunternehmen

vor 4 Tagen
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 3 Tagen

Im Mittelstand und in Familiengesellschaften sind Treuhandlösungen verbreitet: Ein Treuhänder hält Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung und auf Weisung einer anderen Person, des Treugebers. Solche Gestaltungen finden sich bei der Unternehmensnachfolge, wenn Anteile für Kinder oder andere Familienmitglieder gehalten werden, bei Beteiligungen, die nicht nach außen sichtbar sein sollen, und bei der Beteiligung von Mitarbeitern oder Investoren. In der Gesellschafterliste erscheint dann nur der Treuhänder. Gegenüber dem Transparenzregister ist das zu wenig.

Die Rechtslage in Kürze

Das Transparenzregister soll offenlegen, welche natürlichen Personen hinter einem Unternehmen stehen. Das Gesetz nennt sie „wirtschaftlich Berechtigte“. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG). Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die Person beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann.

Ein Treugeber, der dem Treuhänder Weisungen erteilen kann, übt genau diese Kontrolle aus, wenn auch nur mittelbar. Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde vertritt in seinen Auslegungshinweisen die Auffassung, dass bei einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung von mehr als 25 % sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber als wirtschaftlich Berechtigte zu melden sind.

Wer in der Pflicht ist

  • Die GmbH oder KG muss ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, auf dem aktuellen Stand halten und dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). In der Praxis liegt diese Aufgabe bei der Geschäftsführung.

  • Die Gesellschafter müssen der Gesellschaft die erforderlichen Angaben machen. Steht ein Gesellschafter unter der mittelbaren Kontrolle eines Treugebers, trifft diese Angabepflicht den Treugeber selbst (§ 20 Abs. 3 GwG).

Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister. Der frühere Verweis auf das Handelsregister ersetzt die eigene Meldung nicht mehr. Jede Gesellschaft muss aktiv melden.

Typische Stolpersteine in Familiengesellschaften

  • Treuhand oder Unterbeteiligung zugunsten von Kindern oder Geschwistern, von der die Geschäftsführung nichts weiß

  • Poolverträge und Stimmbindungen im Familienstamm: Absprachen zwischen Gesellschaftern können im Einzelfall eine Kontrolle „auf vergleichbare Weise“ begründen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG)

  • Änderungen nach Erbfall, Schenkung oder Nachfolge, die im Register nicht nachgezogen werden

Warum das wichtig ist

Verstöße gegen die Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet (§ 56 GwG). Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden für fünf Jahre im Internet bekannt gemacht (§ 57 GwG). Banken, Notare und andere nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete müssen Abweichungen zwischen ihren eigenen Erkenntnissen und dem Registereintrag melden (§ 23a GwG). Lücken fallen deshalb in der Praxis oft erst dann auf, wenn es besonders stört: bei der Finanzierung, beim Notartermin oder beim Unternehmensverkauf.

Ausblick

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nach Art. 66 AMLR müssen Treuhänder gegenüber der Gesellschaft offenlegen, dass sie als Treuhänder handeln und wer ihr Treugeber ist. Die Gesellschaft muss diese Angaben an das Register weitergeben.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie Ihre Treuhand- und Poolvereinbarungen jetzt. Verankern Sie Informationspflichten in Gesellschafts- und Treuhandverträgen und gleichen Sie den Eintrag im Transparenzregister ab, insbesondere bei jeder Nachfolgemaßnahme.

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