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Der Sitz der Personengesellschaft nach dem MoPeG

30. Jan.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Der Sitz einer Gesellschaft ist von zentraler Bedeutung für ihre Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Er bestimmt insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und schafft Rechtssicherheit für Gesellschafter und Dritte.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurde das Sitzrecht grundlegend liberalisiert. Gesellschafter können nun einen vertraglichen Sitz bestimmen, der von dem Ort, an dem die Geschäfte der Gesellschaft geführt werden, abweichen kann.

Ohne einen vertraglich vereinbarten Sitz gilt automatisch der Verwaltungssitz als Sitz der Gesellschaft. Voraussetzung für die Wahl des Sitzes ist, dass der Vertragssitz (i) im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, (ii) im Inland ist und (iii) im Handelsregister eintragen ist.

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