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Elternzeit in Abschnitten: Der Kündigungsschutz lebt vor jedem Abschnitt neu auf (BAG 2 AZR 213/25)

11. Juli
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in der Elternzeit deutlich (Az. 2 AZR 213/25). Im konkreten Fall hatte ein Vater vier separate Abschnitte der Elternzeit in einem einzigen Schreiben beantragt. Die Arbeitgeberin kündigte ihm in einer Phase, in der er regulär zwischen zwei Abschnitten im Betrieb arbeitete. Sie ging fälschlicherweise davon aus, dass der Kündigungsschutz nur vor dem allerersten Elternzeitblock gilt.

Die Kündigung ging dem Mann jedoch kurz vor Beginn seines zweiten Betreuungsblocks zu. Das BAG erklärte diese Kündigung nun für absolut unwirksam. Nach Ansicht der Richter lebt der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu auf. Dieser gesetzliche Schutz beginnt jeweils genau acht Wochen vor dem angemeldeten Start des jeweiligen Blocks, um zu verhindern, dass Arbeitgeber auf den angekündigten Ausfall sofort mit einer Kündigung reagieren.

Es ist dabei völlig unerheblich, ob die Abschnitte einzeln oder gesammelt in einem Schreiben beantragt wurden. Arbeitgeber dürfen die gesetzlich erlaubten Zwischenphasen nicht nutzen, um das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Kündigungen in diesen sensiblen Fenstern erfordern zwingend die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Für HR-Abteilungen erhöht dieses Urteil die rechtlichen Anforderungen an Trennungsprozesse massiv.

Prüfen Sie vor jeder Kündigung lückenlos alle in der Vergangenheit eingereichten Elternzeitanträge auf zukünftige Abschnitte. Selbst wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gerade voll arbeitet, kann ein bereits beantragter Folgemonat das Arbeitsverhältnis komplett für ordentliche Kündigungen sperren!

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