top of page

Fachkräfte halten: Neue Flexibilität durch die Reform des § 41 SGB VI

16. Apr.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Der Fachkräftemangel erfordert neue Wege, um erfahrene Experten im Unternehmen zu halten. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Neufassung des § 41 SGB VI, die zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Während früher strenge Formvorschriften und Befristungsverbote die Weiterbeschäftigung von Rentnern erschwerten, bringen die neuen Absätze 2 und 3 spürbare Erleichterungen für die Praxis.

Der neu eingeführte § 41 Abs. 2 SGB VI hebt für Altersrentner das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot auf. Damit ist es Unternehmern nun möglich, mit Mitarbeitern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen – und zwar auch dann, wenn sie bereits zuvor im Betrieb tätig waren. Dies schafft eine enorme Flexibilität bei der Personalplanung, ohne das Risiko einer unbefristeten Festschreibung einzugehen.

Ergänzend dazu legt der neue § 41 Abs. 3 SGB VI fest, dass für Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze nun die Textform ausreicht. Das bedeutet, dass die bisher zwingend erforderliche handschriftliche Unterzeichnung (Schriftform) entfällt und moderne Kommunikationswege die Bürokratie spürbar entlasten.

Diese Reformen machen es attraktiver denn je, bewährtes Know-how rechtssicher und unkompliziert im Unternehmen zu sichern. Nutzen Sie diese neuen rechtlichen Spielräume, um Ihre wertvollsten Fachkräfte flexibel an Bord zu behalten.

bottom of page