Fehler bei der GmbH-Gründung: Fünf Klassiker, die die Haftungsbeschränkung aushebeln
Aktualisiert: vor 13 Stunden
Die GmbH wird in vielen Fällen gegründet, damit die Gesellschafter nicht persönlich haften. Gerade in der Gründungsphase entstehen aber Fehler, die genau diesen Schutz aushebeln – oft unbemerkt und erst Jahre später, etwa in der Insolvenz, mit voller Wucht. Fünf Klassiker:
Das Geld kommt zu früh: Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 GmbHG), also 12.500 Euro. Viele Gründer überweisen das Geld schon vor dem Notartermin. Das ist riskant: Vor der Beurkundung gibt es noch keine Gesellschaft, an die geleistet werden kann. Für Voreinzahlungen bei Kapitalerhöhungen verlangt der BGH, dass der Betrag im maßgeblichen Zeitpunkt noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (Urt. v. 15.3.2004 – II ZR 210/01). Ob und unter welchen Voraussetzungen das auf die Gründung übertragbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Im schlimmsten Fall muss die Einlage ein zweites Mal gezahlt werden. Sicher ist nur: erst beurkunden, dann auf ein Konto der GmbH in Gründung einzahlen.
Verträge vor der Eintragung: Bis zur Eintragung besteht die GmbH „als solche“ nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Wer vorher in ihrem Namen Mietverträge, Leasingverträge oder Arbeitsverträge abschließt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Zudem haften die Gründer der Gesellschaft gegenüber für Verluste aus der Zeit vor der Eintragung; ist das Stammkapital bei Eintragung bereits ganz oder teilweise verbraucht, müssen sie die Lücke auffüllen (BGH, Urt. v. 27.1.1997 – II ZR 123/94). Das Stammkapital ist also schon vor der Eintragung „gebunden“ – wer es durch frühe Geschäfte aufzehrt, zahlt am Ende selbst.
Das Geld fließt gleich wieder zurück: Zahlt die GmbH die Einlage kurz nach Einzahlung als Darlehen an den Gesellschafter zurück, befreit das den Gesellschafter nur, wenn die GmbH einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder fristlos kündbaren Rückzahlungsanspruch hat (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Fehlt es daran, bleibt die Einlage offen.
Bareinlage, die eigentlich eine Sacheinlage ist: Typisch: Der Gesellschafter zahlt 25.000 Euro ein, und die GmbH kauft ihm anschließend sein Fahrzeug oder seine Büroausstattung ab. Wirtschaftlich hat er dann eine Sache eingebracht, ohne die Regeln für Sacheinlagen einzuhalten. Er bleibt zur Bareinlage verpflichtet; der Wert des Gegenstands wird lediglich angerechnet (§ 19 Abs. 4 GmbHG). War er weniger wert, muss er die Differenz nachzahlen – und den Wert beweisen muss er selbst (§ 19 Abs. 4 S. 5 GmbHG).
Die falsche Versicherung: Der Geschäftsführer muss bei der Anmeldung versichern, dass die Einlagen bewirkt sind und sich endgültig in seiner freien Verfügung befinden (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Ist das unrichtig, haften Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH für die fehlenden Beträge (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Falsche Angaben sind zudem strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 82 Abs. 1 GmbHG).
Fazit: Die meisten Gründungsfehler entstehen nicht aus Absicht, sondern aus Eile. Wer die Reihenfolge einhält – beurkunden, einzahlen, anmelden, erst nach der Eintragung größere Verpflichtungen eingehen – und Rückflüsse an Gesellschafter vorher prüfen lässt, erhält sich die Haftungsbeschränkung, für die er die GmbH gegründet hat.
