Mehr als ein neues Türschild: Wann sich der Wechsel von der GmbH zur AG wirklich lohnt
Aktualisiert: 8. Okt.
„AG“ klingt nach Größe. Doch der Formwechsel einer GmbH in eine Aktiengesellschaft ist kein Imageprojekt. Er verändert, wer im Unternehmen entscheidet, wie Anteile übertragen werden und welche Pflichten die Gesellschaft hat. Für manche Mittelständler ist das genau richtig – für viele nicht.
Wann der Formwechsel sinnvoll ist
Nachfolge und Fremdmanagement: Der GmbH-Geschäftsführer ist an Weisungen der Gesellschafter gebunden (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Der Vorstand einer AG leitet die Gesellschaft dagegen unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Das passt, wenn sich die Inhaberfamilie aus dem Tagesgeschäft zurückzieht und ein externes Management einsetzt. Die Familie steuert dann über den Aufsichtsrat, der den Vorstand bestellt und überwacht – und nicht mehr über Einzelweisungen.
Viele Gesellschafter, Mitarbeiterbeteiligung, Investoren: Die Übertragung von GmbH-Anteilen erfordert stets einen notariellen Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Aktien lassen sich ohne Notar übertragen. Wer dennoch kontrollieren will, wer Aktionär wird, kann vinkulierte Namensaktien ausgeben: Die Übertragung bedarf dann der Zustimmung der Gesellschaft (§ 68 Abs. 2 AktG).
Begrenzte Informationsrechte: Jeder GmbH-Gesellschafter kann jederzeit Auskunft und Einsicht in die Bücher verlangen (§ 51a GmbHG). Ein Aktionär hat ein Auskunftsrecht dagegen nur in der Hauptversammlung und nur, soweit die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Bei vielen Minderheitsgesellschaftern schafft das Ruhe und Vertraulichkeit.
Sozialversicherungsfreiheit des Vorstands: Vorstandsmitglieder einer AG sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III); Konzernunternehmen gelten dabei als ein Unternehmen. Beim GmbH-Geschäftsführer ist das anders: Wer nicht mindestens 50 % der Anteile oder eine umfassende Sperrminorität hält, ist nach dem Bundessozialgericht regelmäßig abhängig beschäftigt und damit beitragspflichtig (BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R). Das betrifft vor allem Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer. Der Vorstand muss dafür selbst für sein Alter vorsorgen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Sonderregel nicht.
Kapitalmarkt: Ein späterer Börsengang setzt eine Rechtsform voraus, die Aktien ausgibt. Die AG ist dafür der Standardweg.
Was dagegen spricht
Mindestkapital: Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 50.000 Euro (§ 7 AktG).
Weniger Gestaltungsfreiheit: Die Satzung darf vom Aktiengesetz nur abweichen, wo es das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG). Maßgeschneiderte Regelungen, wie sie im GmbH-Vertrag üblich sind, sind oft nicht möglich.
Mehr Organisation: Jede AG braucht einen Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern (§ 95 AktG). Hauptversammlungen und Berichtswege bedeuten laufenden Aufwand.
Wie der Wechsel abläuft
Beim Formwechsel bleibt die Gesellschaft dieselbe; sie besteht nur in der neuen Rechtsform weiter (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Verträge, Mitarbeiter und Vermögen müssen daher nicht übertragen werden. Weil kein Vermögen übergeht, fällt etwa keine Grunderwerbsteuer an. Die übrigen steuerlichen Folgen sind gleichwohl vorab zu prüfen.
Die Gesellschafter beschließen den Formwechsel mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 240 Abs. 1 UmwG); der Beschluss ist notariell zu beurkunden (§ 193 Abs. 3 UmwG). Das Grundkapital der AG darf das Reinvermögen der GmbH nicht übersteigen (§ 220 Abs. 1 UmwG). Zudem ist eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer vorgeschrieben (§ 220 Abs. 3 UmwG).
Fazit: Der Formwechsel lohnt sich, wenn Eigentum und Management dauerhaft getrennt, ein sozialversicherungsfreies Fremdmanagement gewonnen, der Gesellschafterkreis erweitert oder der Kapitalmarkt vorbereitet werden soll. Wer dagegen nur „größer wirken“ will, zahlt mit weniger Flexibilität und mehr Formalien.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
