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GbR-Eintragung trotz unbekannter Erben (KG Berlin, 22 W 20/25)

2. Juni
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Gesellschafter verstorben ist und die Erben noch unbekannt sind. Das Berliner Kammergericht stellt klar, dass die Eintragung von gesetzlich vertretenen Personen auch dann zulässig ist, wenn deren Identität noch nicht feststeht (Beschluss vom 02.06.2025 – Az. 22 W 20/25).

Im zugrunde liegenden Fall war eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Unklar war nach dem Tod einer Gesellschafterin, wer deren Erben sind. Ein Nachlasspfleger vertrat die unbekannten Erben. Die GbR beantragte ihre Eintragung in das seit Inkrafttreten des MoPeG bestehende neue Gesellschaftsregister, um notwendige Änderungen im Grundbuch vornehmen zu können.

Sofern der Name eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt ist, sei hiernach vielmehr dessen Unbekanntsein einzutragen („unbekannte Erben des verstorbenen Gesellschafters, vertreten durch den Nachlasspfleger“) . Entscheidend sei, dass mit dem Nachlasspfleger ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der für die unbekannten Erben handeln kann.

Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit in Fällen, in denen ein Gesellschafter verstirbt, jedoch die Erbfolge anfänglich unklar bleibt.

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