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Gesellschafterliste der GmbH: Bedeutung und Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG)

26. Jan.
1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Jede GmbH muss im Handelsregister eine aktuelle Gesellschafterliste hinterlegen. Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse, ist sie durch die Geschäftsführer oder – bei notarieller Mitwirkung – durch den Notar unverzüglich zu aktualisieren.

Ist ein Anteilsinhaber nicht in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen, gilt dieser im Verhältnis zur GmbH auch nicht als Gesellschafter. Ihm sind daher seine mitgliedschaftlichen Rechte, z. B. Ausübung des Stimmrechts, Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, etc. zu verwehren. Umgekehrt kommen einer eingetragenen, tatsächlich aber ausgeschiedenen Person, die nicht (mehr) Gesellschafter ist, sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Gesellschaft zu.

Die Gesellschafterliste hat daher erhebliche Legitimationswirkung und muss mit größter Sorgfalt geführt werden. Eine fehlerhafte oder veraltete Liste kann die Gesellschafterstellung faktisch aushöhlen. Eine Einschränkung der Legitimationswirkung kommt nur in Ausnahmefällen unredlichen Verhaltens der GmbH in Betracht.

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