Hersteller in der Insolvenz: Wer haftet gegenüber dem Kunden?
Gewährleistung, Herstellergarantie und Rückgriff – was Händler und Fachbetriebe bei einer Herstellerinsolvenz wissen sollten
Medienberichten zufolge hat am 22. Oktober 2026 ein deutscher Hersteller von Batteriespeichern Insolvenzantrag gestellt; der Geschäftsbetrieb soll vorerst weiterlaufen. Für Händler und Installationsbetriebe stellt sich damit eine Frage, die sich bei jeder Herstellerinsolvenz wiederholt: Wer steht gegenüber dem Endkunden für Mängel ein – und was lässt sich zurückholen?
Die Gewährleistung bleibt beim Verkäufer
Die gesetzliche Mängelhaftung (Gewährleistung) trifft den Vertragspartner des Kunden, also den Händler oder Fachbetrieb – nicht den Hersteller. Daran ändert dessen Insolvenz nichts. Der Kunde kann weiterhin Nacherfüllung verlangen; der Verkäufer trägt die Kosten (§ 439 Abs. 2 BGB), bei eingebauten Sachen auch für Aus- und Wiedereinbau (§ 439 Abs. 3 BGB).
Beim Kauf verjähren die Ansprüche in der Regel in zwei Jahren ab Ablieferung, bei Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB). Beim Werkvertrag beginnt die Frist mit der Abnahme; sie beträgt grundsätzlich zwei, bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB). Ob Lieferung mit Einbau Kauf oder Werkvertrag ist und ob eine Anlage zum Bauwerk gehört, ist im Einzelfall oft umstritten. Neu für Verbraucherkäufe ab dem 31. Juli 2026: Wählt der Kunde die Reparatur, verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate; darauf muss der Händler vor der Nacherfüllung hinweisen (§ 475 Abs. 4, § 475e Abs. 5 BGB).
Herstellergarantie und Software-Updates
Die Herstellergarantie ist ein freiwilliges Versprechen neben der Gewährleistung (§ 443 BGB). Ansprüche daraus richten sich allein gegen den Hersteller. Der Händler haftet dafür nicht, solange er die Garantie nicht selbst übernommen hat.
Anders bei vernetzten Geräten: Wer Waren mit digitalen Elementen an Verbraucher verkauft, schuldet auch die erforderlichen Software-Aktualisierungen (§ 475b Abs. 4 BGB). Stellt der Hersteller Updates ein, kann daraus ein Mangel entstehen, für den der Händler einsteht.
Rückgriff: Es kommt auf den eigenen Lieferanten an
Der Verkäufer einer neu hergestellten Sache kann von seinem Lieferanten die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er dem Kunden gegenüber tragen musste – auch bei fehlenden Updates (§ 445a Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt frühestens zwei Monate, nachdem der Händler die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat (§ 445b Abs. 2 BGB). Wer über den Großhandel bezogen hat, hält sich an diesen. Für Installateure mit Werkvertrag gelten diese Sonderregeln nach dem Wortlaut nicht ohne Weiteres; ihre Ansprüche können früher verjähren als die ihrer Kunden.
Nur wer direkt beim insolventen Hersteller gekauft hat, wird meist auf eine Quote verwiesen: Ansprüche aus vorher geschlossenen Verträgen sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), auch wenn sich der Mangel erst später zeigt. Sie werden nach Verfahrenseröffnung beim Insolvenzverwalter, bei Eigenverwaltung beim Sachwalter angemeldet (§ 174, § 270f Abs. 2 InsO). Eine Aufrechnung gegen eigene offene Rechnungen bleibt möglich, wenn die Aufrechnungslage bei Eröffnung bestand (§ 94 InsO); in der Krise geschaffene Aufrechnungslagen sind angreifbar (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Praxis-Checkliste
Gewährleistungsfälle und Fristen erfassen
Gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie gegenüber Kunden trennen
Bezugsweg klären: Großhandel oder Direktbezug
Mängel beim Lieferanten unverzüglich rügen (§ 377 HGB)
Forderungen fristgerecht anmelden, Aufrechnung prüfen
Ersatzteil-, Service- und Software-Versorgung sichern
Fazit
Die Insolvenz des Herstellers entlastet den Händler nicht. Wie werthaltig sein Rückgriff ist, hängt vom Bezugsweg ab. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.
Stand: 23.10.2026
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


