Photovoltaik: Planung, Installation und Wartung erfordern die Eintragung in die Handwerksrolle (OLG Koblenz)
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das OLG Koblenz hat am 02.06.2026 (Az. 9 U 1015/25) entschieden, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und des Elektrotechniker-Handwerks der Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen (§ 1 Abs. 2 HwO). Das beklagte Unternehmen war nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Trotzdem warb es für seine PV-Leistungen „aus einer Hand“. Das OLG Koblenz bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz LG Mainz (Az. 12 HK O 11/25). Die Handwerksrolle-Pflicht sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG. Ein Verstoß begründe zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG (Rechtsbruchtatbestand) i.V.m. § 8 UWG. Das OLG Koblenz bejahte eine Irreführung nach § 5a UWG, weil das Unternehmen Kundenbewertungen veröffentlichte, ohne über deren Echtheit und Herkunft aufzuklären. Der klagende Wirtschaftsverband konnte daher Unterlassung nach § 8 UWG verlangen.
Konsequenzen für die Praxis:
Anbieter im PV-Markt, die eigenverantwortlich installieren, benötigen zwingend die passende Handwerksrolle-Eintragung. Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen und ggf. gerichtliche Verfahren. Was weiter ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig bleibt, sind die Bewerbung von reinen Vermittlungstätigkeiten bei Photovoltaikanlagen und entsprechende Projektentwicklungen. Die Einhaltung dieser Abgrenzung sollte möglichst gut dokumentiert werden.
