Keine Löschung von Adressdaten in der Gesellschafterliste
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Die Gesellschafterliste einer GmbH ist öffentlich im Handelsregister abrufbar und erfüllt eine zentrale Legitimations- und Beweisfunktion. Gesetzlich ist geregelt, welche Angaben in die Gesellschafterliste aufzunehmen sind. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass darüber hinausgehende Informationen – etwa vollständige Privatadressen – aufgenommen werden.
Was viele nicht wissen: Werden solche zusätzlichen Daten einmal eingereicht, lassen sie sich regelmäßig nicht mehr aus der Gesellschafterliste entfernen. Die einmal offengelegten Informationen bleiben damit dauerhaft öffentlich zugänglich.
Das kann nicht nur unangenehm sein, sondern auch erhebliche Risiken mit sich bringen, etwa im Hinblick auf Datenschutz oder möglichen Missbrauch persönlicher Daten.
Werden überobligatorisch zu viele Informationen aufgenommen, gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die Gesellschafterliste nachträglich aus dem Handelsregister löschen oder die privaten Daten schwärzen zu lassen.
