Massenentlassungsanzeige: BAG besiegelt Null-Toleranz bei Verfahrensfehlern (6 AZR 157/22)
Aktualisiert: 23. Okt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 01.04.2026 - 6 AZR 157/22) hat ganz aktuell entschieden, dass Fehler bei der Massenentlassungsanzeige unweigerlich zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen. In den beiden Urteilen vom 01.04.2026 erteilt der 6. Senat Bestrebungen nach einer Entbürokratisierung eine klare Absage. Eine nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern ist damit endgültig ausgeschlossen.
Im ersten Fall wurde die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erst nach den Kündigungen eingereicht. Das Gericht erklärte dies für unzulässig, da die gesetzliche Sperrfrist nicht rückwirkend anlaufen kann. Mitarbeiter müssen direkt bei Kündigungszugang prüfen können, ob das Verfahren korrekt eingehalten wurde. Ohne vorherige Anzeige sind die Entlassungen unwirksam.
Der zweite Fall betrifft die verfrühte Anzeige. Hier erstattete der Arbeitgeber die Anzeige bei der Agentur für Arbeit bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen war. Da diese Beratung Massenentlassungen verhindern soll, muss sie zwingend vor der Anzeige beendet sein. Eine zu frühe Anzeige ist rechtlich wirkungslos.
Für Unternehmen sind die Folgen drastisch. Ein einziger Formalia-Fehler führt dazu, dass Mitarbeiter im Betrieb verbleiben und der Arbeitgeber ungeplante Löhne wegen Annahmeverzugs nachzahlen muss. Chronologische Genauigkeit ist - auch unter Zeitdruck - bei Restrukturierungen daher zwingend. Die Schritte müssen strikt nacheinander erfolgen: Erst die Betriebsratskonsultation abschließen, dann die fehlerfreie Anzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen und erst danach die Kündigungen zustellen. Wer diese Reihenfolge aus Zeitdruck missachtet, riskiert im ggf. eine Vielzahl unwirksamer Kündigungen.
