Pflichten von Directors und Officers nach Delaware-Recht: Die sechs Kernpflichten im Überblick
Good Faith, Disclosure, Candor, transaktionsbezogene Pflichten, Oversight und Business Judgment Rule – mit den maßgeblichen Entscheidungen
Viele US-Gesellschaften, darunter zahlreiche Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen, sind in Delaware gegründet. Für ihre Leitungsorgane gilt im Innenverhältnis Delaware-Recht, dessen Pflichtenprogramm im Wesentlichen die Rechtsprechung der Delaware-Gerichte geprägt hat. Ausgangspunkt sind die Treuepflichten (fiduciary duties) der Directors, die sich in die Sorgfaltspflicht (duty of care) und die Loyalitätspflicht (duty of loyalty) gliedern. Die nachfolgend dargestellten Einzelpflichten sind nach der Rechtsprechung Ausprägungen dieser beiden Grundpflichten.
1. Good Faith (Handeln nach Treu und Glauben)
Ein Director muss jederzeit mit Redlichkeit der Absicht sowie im besten Interesse und zum Wohl der Gesellschaft handeln (In re Walt Disney Co. Derivative Litigation, 907 A.2d 693, 755 (Del. Ch. 2005), aff’d, 906 A.2d 27 (Del. 2006)). Directors dürfen ihre Verantwortung nicht bewusst und absichtlich missachten oder bei einer wesentlichen Unternehmensentscheidung eine „Uns sind die Risiken egal“-Haltung einnehmen (a. a. O. S. 754 f. unter Verweis auf In re Walt Disney Co. Derivative Litigation, 825 A.2d 275, 289 (Del. Ch. 2003)). Die Pflicht zu gutgläubigem Handeln ist ein Teilbereich der Loyalitätspflicht (Stone ex rel. AmSouth Bancorporation v. Ritter, 911 A.2d 362, 370 (Del. 2006)).
2. Disclosure (Offenlegung gegenüber den Gesellschaftern)
Wer Gesellschafterhandeln anstrebt, muss alle wesentlichen Informationen offenlegen (Stroud v. Grace, 606 A.2d 75, 84 (Del. 1992)). Verbreiten Directors Informationen an die Gesellschafter, ohne dass ein Handeln der Gesellschafter angestrebt wird, gelten die Pflichten zu Sorgfalt, Loyalität und gutem Glauben (Malone v. Brincat, 722 A.2d 5, 12 (Del. 1998)). Die Offenlegungspflicht ist eine Anwendung sowohl der Sorgfalts- als auch der Loyalitätspflicht (Pfeffer v. Redstone, 965 A.2d 676, 684 (Del. 2009)).
3. Candor (Offenheit gegenüber dem Board)
Directors müssen dem Board wesentliche Informationen mitteilen, die sie besitzen und die für eine Entscheidung des Boards von Bedeutung sind. Das gilt besonders dann, wenn sie am Ergebnis der Entscheidung ein persönliches Interesse haben (Mills Acquisition Co. v. Macmillan, Inc., 559 A.2d 1261, 1283 (Del. 1989)). Diese Pflicht ist eine Anwendung der Loyalitätspflicht.
4. Pflichten in besonderen Transaktionssituationen
In bestimmten Transaktionslagen konkretisiert die Rechtsprechung die Pflichten des Boards. Beim Verkauf der Kontrolle über die Gesellschaft besteht eine Pflicht, den Preis zu maximieren (Revlon, Inc. v. MacAndrews & Forbes Holdings, Inc., 506 A.2d 173 (Del. 1986)). Beim Einsatz von Abwehrmaßnahmen gegen eine Übernahme müssen Directors angemessen auf die Bedrohung reagieren (Unocal Corp. v. Mesa Petroleum Co., 493 A.2d 946 (Del. 1985)). Beide Pflichten gelten als Anwendungen der Sorgfalts- und der Loyalitätspflicht (Malpiede v. Townson, 780 A.2d 1075, 1086 (Del. 2001) zu Revlon; Gilbert v. El Paso Co., 575 A.2d 1131, 1146 (Del. 1990) zu Unocal).
5. Oversight (Überwachungspflicht)
Directors müssen sicherstellen, dass ein angemessenes Informations- und Berichtssystem besteht (In re Caremark International Inc. Derivative Litigation, 698 A.2d 959, 971 (Del. Ch. 1996)). Die Überwachungspflicht ist eine Anwendung der Sorgfalts- und der Loyalitätspflicht (Guttman v. Huang, 823 A.2d 492, 506 (Del. Ch. 2003)).
6. Business Judgment Rule
Nach der Business Judgment Rule überprüfen die Gerichte die Entscheidung eines Boards nicht inhaltlich nach, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Board hat einen angemessenen Entscheidungsprozess eingehalten, die wesentlichen relevanten Tatsachen berücksichtigt und die Entscheidung in gutem Glauben („in good faith“) getroffen.
Auch Officers sind erfasst
Die Treuepflichten treffen nicht nur Directors, sondern nach der Rechtsprechung des Delaware Supreme Court auch Officers (Gantler v. Stephens, 965 A.2d 695, 709 (Del. 2009)). Für die Überwachungspflicht hat der Court of Chancery dies ausdrücklich bestätigt: Sie gilt auch für Officers, bei einem CEO unternehmensweit, bei anderen Officers grundsätzlich für Warnzeichen (red flags) in ihrem Zuständigkeitsbereich (In re McDonald’s Corp. Stockholder Derivative Litigation, C.A. No. 2021-0324-JTL (Del. Ch. 26.1.2023)).
Zum Vergleich: deutsches Recht
Das deutsche Aktienrecht kennt einen vergleichbaren Gedanken: Eine Pflichtverletzung liegt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Der Bundesgerichtshof hatte den unternehmerischen Ermessensspielraum bereits vor dieser gesetzlichen Regelung anerkannt (BGH, Urteil vom 21.04.1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 – ARAG/Garmenbeck). Das Delaware-Pflichtenprogramm beruht demgegenüber maßgeblich auf Richterrecht.
Praktische Folgerungen
Entscheidungen des Boards auf einer angemessenen Informationsgrundlage treffen und den Entscheidungsprozess dokumentieren.
Persönliche Interessen an einer Entscheidung gegenüber dem Board offenlegen.
Bei Mitteilungen an die Gesellschafter wesentliche Informationen vollständig und zutreffend wiedergeben.
Ein angemessenes Informations- und Berichtssystem einrichten und seine Wirksamkeit überwachen.
Bei Verkauf oder Übernahmeabwehr das Vorgehen frühzeitig mit US-Rechtsberatern abstimmen.
Fazit
Directors und Officers einer Delaware-Gesellschaft handeln rechtssicher, wenn sie informiert, redlich und nachvollziehbar entscheiden. Für Geschäftsleiter deutscher Unternehmen, die zugleich Organe einer US-Tochter sind, lohnt sich die frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Pflichtenprogramm. Sprechen Sie uns bei Fragen gern an.
Stand: 23.10.2026
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
